Allgemeine Liefer- und Geschäfts­bedingungen

Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäfts­bedin­gungen“. Ent­gegen­stehende Geschäfts­bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur aus­drücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Einheitlichen Geschäfts­beding­ungen“ abweich­ende oder diese ergänz­ende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Be­stim­mungen dieser „Ein­heit­lichen Geschäfts­beding­ungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestim­mungen und der unter ihrer Zu­grun­de­legung geschloss­enen Verträge nicht. Die unwirk­same Be­stim­mung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätig­werden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gibt, daß sie den Auftrag annimmt.

Leistung und Honorar

Wenn nicht anders vereinbart, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachte Leistung und die Ab­gel­tung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein zu vereinbarendes Honorar. Alle Leis­tungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver­ein­barte Honorar ab­ge­gol­ten sind, werden ge­son­dert entlohnt. Das gilt ins­be­son­ders für alle Neben­leis­tungen der Agentur. Alle der Agentur er­wachs­enen Bar­aus­lagen, die über den üblichen Ge­schäfts­be­trieb hinausgehen (z.B. für Boten­dienste, außerordentliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kosten­überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kosten­günstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Präsentation

Für die Teilnahme an Prä­sen­tationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremd­leistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, ins­besonders die Präsentations­unterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht von der Agentur gestalteten Werbemittel verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsen­tierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsen­tations­unterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrücklicher Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur, ein­schließ­lich jener aus Präsen­tationen (z.B. Anregungen, Skizzen, Vorent­würfe, Skribbles, Reinzeich­nungen, Konzepte, Negative, Dias), bzw. Teile daraus bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfs­originale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesonders bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (ein­schließ­lich Verviel­fältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

Ohne gegen­teilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agentur­vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leis­tungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungs­umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheber­rechtlich geschützt ist – die Zustimm­ung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agentur­vereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Ver­öffentlichung der Werbemittel beauf­tragten Dritten gezahlten Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist unabhängig davon, ob diese Leis­tungen urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Ver­gütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agentur­vergütung mehr zu zahlen.

Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne daß dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesonders alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürsten­abzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden ge­nehmigt. Der Kunde wird insbesonders die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistung überprüfen lassen. Die Agentur veranlaßt eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftliche Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesonders Verzögerungen bei Auftragsnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Verzug ab Rechnungs­datum fällig, sofern nicht anders vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und recht­zeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesonders wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechts­grundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesonders der wett­bewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorge­schlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorge­schlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kenn­zeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerb­srechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nach­gekommen ist; insbesonders haftet die Agentur nicht für Prozeßkosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatz­forderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, daß wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruch­nahme durch einen Dritten entstehen.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist der Sitz des Beraters/der Agentur.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Agentur und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zustän­dige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.